Nationales Antibiotika-Sensitivitätstest-Komitee (NAK)

Das NAK ist das nationale Antibiotika-Sensitivitätstest-Komitee des EUCAST in Deutschland

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Geschäftsordnung des Nationalen Antibiotika-Sensitivitätstest-Komitees (NAK) in Deutschland

Stand 21.06.2024

§ 1  Ziele
Das Nationale Antibiotika-Sensitivitätstest-Komitee soll die Vorschläge der europäischen EUCAST in Deutschland kommunizieren und den nationalen Bedürfnissen und Vorgaben anpassen.

§ 2 Organe
Organe des NAK sind:
(1) das Plenum
(2) die Lenkungsgruppe

§ 3 Organisatorische Anbindung
Das NAK wird als unabhängige Arbeitsgruppe der Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Infektionstherapie e. V. (PEG) geführt und ist nur insoweit den Statuten der PEG unterworfen. In seinen fachlichen Entscheidungen und Empfehlungen ist es von Vorgaben oder Voten unabhängig.

§ 4 Zusammensetzung und Aufgaben des Plenums
(1)Stimmberechtigte Mitglieder des Plenums sind in Deutschland ansässige Fachgesellschaften, Institutionen oder Körperschaften mit medizinisch-mikrobiologischer oder infektiologischer Ausrichtung. Jedes Mitglied ist berechtigt, maximal zwei Delegierte zu entsenden. Gründungsmitglieder mit Stimmrecht sind:

  • Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
  • Bundesverband der Ärzte für Mikrobiologie (BÄMI)
  • Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM)
  • Deutsche Gesellschaft für Infektiologie (DGI)
  • Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI)
  • Deutschsprachige Mykologische Gesellschaft (DMykG)
  • Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Infektionstherapie (PEG)
  • Robert Koch-Institut (RKI)

(2) Es können weitere stimmberechtigte Mitglieder durch das Plenum aufgenommen werden. Zur Aufnahme ist eine Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

(3) Die Abstimmungen des Plenums erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Das Plenum wählt die Mitglieder der Lenkungsgruppe mit einfacher Mehrheit.

(6) Das Plenum berät die Lenkungsgruppe und formuliert Themen, die von der Lenkungsgruppe bearbeitet werden sollen.

(7) Das Plenum hat eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende / stellvertretenden Vorsitzenden und eine Sekretärin / einen Sekretär. Alle werden mit einfacher Mehrheit vom Plenum gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit kann im Bedarfsfall auch kürzer oder länger sein, soll aber im Minimum 18 Monate nicht unterschreiten und im Maximum 30 Monate nicht überschreiten. Wiederwahl ist zulässig.

(8) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit des Plenums.

(9) Das Plenum setzt die Beiträge der Mitglieder fest.

(10) Dem Plenum können weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion angehören. Vertreter der Pharma- oder Diagnostikaindustrie dürfen nur in dieser Funktion aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder mit Zweidrittel-Mehrheit.

(11) Die aktuelle Liste der stimmberechtigten und nicht-stimmberechtigten Mitglieder findet sich auf der Website des NAK.

(12) Das Plenum kann auf Vorschlag der Lenkungsgruppe auch nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion in die Lenkungsgruppe berufen. Die Amtszeit beträgt maximal 4 Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich. Die Berufung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Austritt und Ausschluss
(1) Mitglieder können durch eine schriftliche, per Einschreiben überstellte Austrittserklärung jederzeit aus dem NAK austreten. Gezahlte Finanzierungsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

(2) Bei Verstoß gegen die Ziele des NAK oder bei nachgewiesenem Verlust der Unabhängigkeit gegenüber der Industrie kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer 75% Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Das Mitglied, über dessen Ausschluss befunden wird, hat in dieser Abstimmung kein Stimmrecht.

§ 6 Versammlungen und Abstimmungen des Plenums
(1) Es findet mindestens eine Versammlung pro Jahr statt.

(2) Einladungen zu Versammlungen des Plenums gelten als fristgerecht, wenn sie mindestens 1 Monat vor dem Versammlungstermin ausgesendet wurden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden.

(3) Abstimmungen des Plenums erfolgen in offener Abstimmung, es sein denn, mindestens ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

§ 7 Lenkungsgruppe
(1) Die Vorsitzenden des Plenums leiten die Lenkungsgruppe.

(2) Die Mitglieder der Lenkungsgruppe werden vom Plenum vorgeschlagen und von den stimmberechtigten Mitgliedern in einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Die Amtsperiode der Mitglieder der Lenkungsgruppe beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl durch die stimmberechtigten Plenumsmitglieder ist zulässig.

(4) Die Abstimmungen der Lenkungsgruppe erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

(5) Die Lenkungsgruppe identifiziert den Anpassungsbedarf der EUCAST-Richtlinien an nationale Bedürfnisse, entwickelt Vorschläge für diese Anpassungen, beantwortet Fragen zu diesem Themenkomplex und entscheidet über die von ihr erarbeiteten Dokumente mit einfacher Mehrheit.

(6) Die Lenkungsgruppe kann dem Plenum weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion vorschlagen sowie Expertengremien einsetzen, wenn ihr dies für die Bearbeitung der Fragen sinnvoll erscheint. Das Expertengremium wird für die Dauer des Projektes bzw. der Bearbeitung der Fragen eingesetzt.

(7) Die Vorsitzenden informieren die Mitglieder des Plenums über die Aktivitäten.

(8) Die Lenkungsgruppe kann zu ihren Sitzungen Beobachter aus dem Kreis der stimmberechtigten Plenumsmitglieder zulassen.

(9) Sitzungen der Lenkungsgruppe sind nicht öffentlich. Über ihre Inhalte ist Stillschweigen zu bewahren. Über die Sitzungen wird ein Protokoll erstellt.

§ 8 Sekretariat
(1) Die Sekretärin / der Sekretär ist für die Kommunikation an die Mitglieder, die Organisation von Sitzungen und die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellungnahmen und Empfehlungen des NAK verantwortlich.

(2) Die Geschäftsstelle der PEG erstellt und betreut auf Weisung der Sekretärin / des Sekretärs die Website des NAK.

(3) Das NAK führt einen eigenen Briefkopf.

§ 9 Veröffentlichungen
Das NAK stellt seine Ergebnisse ausschließlich auf der Website unentgeltlich zur Verfügung.

§ 10 Finanzierung
(1) Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der stimmberechtigten Mitglieder sowie zweckgebundenen Spendengeldern an die PEG. Der von der PEG für ein Kalenderjahr zugewiesene Betrag soll die Summe der Jahresbeiträge jedoch nicht überschreiten.

(2) Die Geschäftsstelle der PEG führt ein Konto für das NAK.

(3) Für das NAK eingehende Mittel werden ausschließlich für seine Zwecke verwendet.

(4) Die Leistungen des Dienstleisters im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Geschäftsstelle für das NAK werden aus dem Konto bedient.

 

„Version vom 13. März 2014“ (pdf-Datei)